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OVG Sachsen, 03.05.2011 - NC 2 B 13/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Sachsen
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3
Beschwerde, unzureichende Begründung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Fehlen des Anordnungsgrundes bei verspätetem Einreichen des Eilantrages
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3
Fehlen des Anordnungsgrundes bei verspätetem Einreichen des Eilantrages wegen des Gesuchs auf Zuweisung eines Studienplatzes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 29.12.2010 - NC 2 L 2125/10
- OVG Sachsen, 03.05.2011 - NC 2 B 13/11
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Sachsen, 13.07.2005 - NC 2 E 86/05
Auszug aus OVG Sachsen, 03.05.2011 - NC 2 B 13/11
7 Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht folgt aus § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 13. Juli 2005, NVwZ-RR 2006, 219). - OVG Sachsen, 08.06.2010 - 1 B 105/10
Begründungserfordernis
Auszug aus OVG Sachsen, 03.05.2011 - NC 2 B 13/11
Das setzt voraus, dass er den Streitstoff sichtet, ihn rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst (vgl. Sächs- OVG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 B 105/10 -, juris m. w. N.).
- OVG Niedersachsen, 14.06.2022 - 11 ME 143/22
Mindestabstandsgebot; OASIS; Spielersperrsystem; Spielhalle
Wurde eine einstweilige Anordnung abgelehnt, weil das Gericht weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch für gegeben hielt, bleibt die Beschwerde erfolglos, wenn innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nur Darlegungen zum Anordnungsanspruch erfolgen (…BayVGH, Beschl. v. 15.4.2021 - 10 CE 21.865 - juris Rn. 3;… OVG Bremen, Beschl. v. 22.6.2011 - 1 B 81/11 - juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 3.5.2011 - NC 2 B 13/11 - juris Rn. 5;… Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 77, m.w.N.). - OVG Sachsen, 30.09.2013 - 2 B 362/13
Diensthundekonzeption, Umsetzung, Auswahlentscheidung
Das setzt voraus, dass er den Streitstoff sichtet, ihn rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst (vgl. Senatsbeschl. v. 3. Mai 2011 - NC 2 B 13/11 -, juris Rn. 3).